Kirchensteuer auf Einkommensteuer für Kapitalerträge: Das Verfahren wird vereinfacht – Freibeträge bleiben erhalten!

Die diesbezüglichen Informationen vieler Banken und Sparkassen durch Kundenschreiben, Flyer und Abdruck auf Kontoauszügen verursachen gegenwärtig viel Unsicherheit und Unmut bei unseren Kirchenmitgliedern.

 

Wichtig ist daher: Es gibt keine neue oder gar höhere Kirchensteuer, sondern nur eine durch den Bundesgesetzgeber vorgegebene Verfahrensvereinfachung ab 2015 durch automatische Erhebung der Einkommensteuer auf Kapitalerträge (v. a. Zinsen). Wer diese Automatisierung für die Kirchensteuer nicht will, kann einen Sperrvermerk setzen lassen und muss dann – wie auch jetzt schon – für die Einkommensteuer die nicht befreiten Zinserträge gegenüber seinem Finanzamt erklären. Darüber müssen die Banken und Sparkassen informieren. Oft fehlt dabei aber leider der Hinweis auf den Sparer-Freibetrag und den Datenschutz. Denn selbstverständlich fällt wie bisher auf Zinserträge unterhalb des jährlichen Sparer-Freibetrages (801 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten und Lebenspartnern) keine Einkommensteuer und folglich auf diese auch keine Kirchensteuer an. Außerdem müssen im neuen automatisierten Verfahren strengste Maßnahmen für den Datenschutz eingehalten werden. Die Erhebung erfolgt verschlüsselt und anonymisiert. Die Religionszugehörigkeit der Kunden wird den Bankmitarbeitenden nicht bekannt gemacht.